Das staatliche Kindergeld steht nach dem Gesetz dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Kommt es zu einer Trennung der Eltern und das Kindergeld fließt auf das Konto des Elternteils, bei dem das Kind nicht mehr wohnt, ist dieser Elternteil nach § 68 EStG (Einkommensteuergesetz) verpflichtet, "unverzüglich" dies der zuständigen Kindergeldkasse mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, läuft er Gefahr, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) eingeleitet wird. Denn was vielen Menschen, die Kindergeld beziehen, nicht bekannt ist, ist: die Nicht-Mitteilung, dass ein Kind in den Haushalt des anderen Elternteils gewechselt ist, stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar! Wird das Kindergeld dann an den aufnehmenden Elternteil weitergeleitet, wird die Sache in der Regel nicht verfolgt von der Staatsanwaltschaft.
Der Wechsel zum anderen Elternteil muss "dauerhaft" sein. Ein Haushaltswechsel liegt natürlich nicht vor, wenn das Kind in den Ferien zum anderen Elternteil fährt, weil dieser Besuch ja nur vorübergehend stattfindet.
Schwierig sind in der Praxis die Fälle, in denen (insbesondere ältere) Kinder mal beim anderen Elternteil "probe"wohnen. Der verlassene Elternteil sitzt dann in der zu grossen Wohnung und hat die höheren Mietkosten zu zahlen. Er muss unter Umständen mehrere Monate abwarten, bis endgültig klar ist, ob das Kind in seine Wohnung zurückkehrt.
Gleichwohl ist zu raten, die Kindergeldkasse sofort von dem Auszug des Kindes zu informieren, um nicht in den Verdacht einer Steuerhinterziehung zu geraten.
Auf keinen Fall darf er das Kindergeld behalten und mit eigenen Ansprüchen gegen den anderen Elternteil verrechnen, denn das Kindergeld soll immer dem Kind zu Gute kommen.