Viele Ehegatten haben ein gemeinsames Konto. Ist dieses zur Zeit der Trennung in Folge gemeinsamer Ausgaben überzogen, handelt es sich bei der Überziehung (= Dispokredit) um gemeinsame Schulden der Eheleute, die von beiden zur Hälfte zu tragen sind.
Ist hierzu ein Ehegatte mangels Einkommen nicht in der Lage, so zahlt er doch indirekt, da sein Unterhaltsanspruch sinkt. Denn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, der den Kredit zurückführt, ist geringer und damit auch der Unterhalt des anderen Ehegatten.
Hinweis: Ist das gemeinsame Konto bei der Trennung überzogen, kann es nicht aufgelöst werden. Um eine weitere Überziehung durch den anderen Ehegatten zu verhindern, sollte man sofort den Dispo auf die Höhe der Überziehung zurücksetzen lassen!
Plünderung des Kontos: Leider kommt es oft vor, dass ein Ehegatte kurz vor oder nach der Trennung das Konto „plündert“. Handelt es sich um ein Einzelkonto des anderen Ehegatten mit Vollmacht für den Abhebenden, so muss man wissen, dass die Vollmacht Geldabhebungen im Verhältnis zur Bank natürlich rechtfertigt. Im Innenverhältnis zum Kontoinhaber rechtfertigt die erteilte Vollmacht nur Verfügungen etc., um Kosten für den gemeinsamen Haushalt zu bezahlen. D.h., entnimmt der Abhebende Gelder vom Konto des anderen Ehegatten, um seinen Auszug und die Trennung etc. zu finanzieren, so ist die Geldentnahme nicht von der Vollmacht des Kontoinhabers gedeckt. Der Abhebende ist zur Rückzahlung der Gelder verpflichtet. Ausserdem setzt er sich dem Risiko eines Strafverfahrens aus. Denn die vollmachtlose Abhebung von Geldern vom Konto des anderen Ehegatten stellt strafrechtlich eine Untreue dar! Dies wird häufig übersehen.
Erfolgte die Abhebung der Gelder von einem gemeinsamen Konto der Eheleute, so ist zu beachten, dass dem Abhebenden von dem Guthaben nur die Hälfte zusteht. Hebt er mehr ab, muss er den Differenzbetrag an den anderen Ehegatten zurückzahlen.